Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines, Vertragsschluss
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommen zur Verwendung gegenüber - Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) - juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und gelten für alle – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens im Rahmen von Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträgen. Geschäftsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprochen haben.

1.2 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere auch mündliche Nebenabreden und Zusicherungen von Mitarbeitern oder Vertretern, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung durch Brief, Fax oder E-Mail verbindlich. Nachträgliche Auftragsänderungen und Fertigungsaufträge bedürfen zu ihrer Annahme unserer schriftlichen Bestätigung. Bei kurzfristigen Lieferungen oder Kleinstaufträgen bleibt uns vorbehalten, den Auftrag im Rahmen der Rechnung zu bestätigen. Angebote über Lohnfertigung erfolgen unsererseits vorbehaltlich der physikalischen Machbarkeit.

1.3 Vereinbarte Handelsklauseln gelten in der bei Vertragsabschluss veröffentlichten Fassung der INCOTERMS der Internationalen Handelskammer. Ist eine Ware frachtfrei zu liefern, so gelten die INCOTERMS Vorschriften mit der Maßgabe, dass der Käufer auch die Versicherung bis zur Ankunft der Ware am Bestimmungsort trägt.

1.4 Zusicherungen und Garantien müssen ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein. Von uns erfolgte Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder der Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellung derselben (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Muster) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Technische Spezifikationen in Informations- und Werbeschriften, die von uns, unseren Vorlieferanten oder Gehilfen öffentlich abgegeben werden, sind nur verbindlich, wenn diese von uns ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als solche bestätigt werden. Kleinere Änderungen an der Konzeption und Gestaltung der Verpackung bleiben uns vorbehalten.

1.5 Von uns herausgegebene technische Daten, Analysen und Qualitätsbeschreibungen entsprechen unserem derzeitigen Wissensstand. Sie werden erst durch Aufnahme in unsere Auftragsbestätigung Bestandteil des Vertrages.

1.6 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Lichtbildern und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

1.7 Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass Waren oder Liefergegenstände (und ggf. das in ihnen enthaltenen Know-how) einer Export- oder Importkontrolle unterliegen können. Jede Vertragspartei ist selbst dafür verantwortlich, die einschlägigen Export- und Importkontrollvorschriften einzuhalten. Der Besteller wird ferner darauf hingewiesen, dass möglicherweise das U.S. Exportkontrollrecht Geltung haben kann, wenn es sich um Waren oder Liefergegenstände handelt, die ganz oder teilweise aus den USA stammen. Dies kann selbst dann der Fall sein, wenn der Vertrag sonst keinen weiteren Bezug zu den USA hat.

2. Abrufaufträge
Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart und von uns schriftlich bestätigt ist, gilt für Abrufaufträge eine maximale Laufzeit von 12 Monaten, beginnend mit dem Tag der Auftragsbestätigung. Nach Ablauf der maximalen Laufzeit hat uns der Besteller für noch nicht abgenommene Mengen bereits erbrachte Vorleistungen und/oder für die Beschaffung von Ausgangsstoffen und Materialien Ersatz zu leisten.

3. Preise
3.1 Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab Werk oder Lager. Alle sonstigen Kosten wie z.B. Verpackung, Frachten, Zölle, Montage, Versicherungsprämien etc. sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer werden zusätzlich berechnet.

3.2 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

3.3 Wir verkaufen grundsätzlich in Euro. Bei Verkauf in fremder Währung sind wir berechtigt, den Besteller mit einem eventuellen Kursverlust zu belasten, der sich ab Zustandekommen des Vertrages bis zum Eingang der Zahlung bei uns ergibt.

4. Zahlung und Verrechnung
4.1 Der Kaufpreis ist zahlbar netto Kasse bei Lieferung der Ware, soweit nichts anderes vereinbart ist. Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank und die weitere Erfüllung des Kontraktes zu verweigern. Inkasso- und Mahnspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. § 353 HGB bleibt unberührt. Die Zahlung in Wechseln ist ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht in zulässigem Umfang steht dem Besteller nur insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Besteller sowie die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Besteller sind nur insoweit zulässig, als die Gegenforderungen von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.2 Gleicht der Besteller eine Forderung zum vereinbarten Fälligkeitsdatum ganz oder teilweise nicht aus, sind wir berechtigt, getroffene Skonto- Vereinbarungen sowie Vereinbarungen über Zahlungsziele, für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen.

4.3 Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

4.4 Gleiches gilt für überfällige, offene Forderungen, an deren Begleichung bereits zweimal schriftlich erinnert wurde.

5. Liefermenge, Lieferfrist und Folgen eines Lieferverzugs
5.1 Unsere Produktkalkulation basiert auf den vorgegebenen Mengenangaben. Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 5 % der bestellten Menge sind zulässig. Bei Bereitstellung der Rohstoffe durch den Besteller ist mit einem produktionsbedingten Schwund von etwa 2 % zu rechnen.

5.2 In unseren Auftragsbestätigungen angegebene Liefertermine oder –fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich von uns schriftlich als verbindlich gekennzeichnet sind.

5.3 Die verbindliche Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie Vorlage der eventuell erforderlichen Genehmigungen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Versandbereitschaft dem Besteller innerhalb der Lieferfrist mitgeteilt wurde. Etwaige dem Besteller innerhalb der Lieferfrist verlangte Änderungen in der Ausführung des Liefergegenstandes unterbrechen und verlängern die Lieferfrist entsprechend.

5.4 Der Eintritt unvorhergesehener Ereignisse berechtigt uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Laufzeit hinauszuschieben. Als unvorhergesehenes Ereignis gelten solche Umstände, die wir mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können, z. B. Krieg, währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Rechtsänderungen, innere Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Streiks, Aussperrungen, unverschuldete Nichtbelieferung mit Vormaterial, Verkehrs- und Betriebsstörungen und sonstige Fälle höherer Gewalt, durch die die Erfüllung des Liefervertrages gefährdet, wesentlich erschwert, unmöglich oder unzumutbar gemacht wird. In diesen Fällen sind wir auch berechtigt, ohne Gewährung von Schadenersatz vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, dass wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern. Erklären wir uns nicht, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Teillieferungen kann der Besteller nicht zurückweisen. Ein etwaiges Rücktrittsrecht des Bestellers bleibt hiervon unberührt.

5.5 Im Falle des Rücktritts vom Vertrag sind wir verpflichtet, dem Besteller Restmengen des von ihm beigestellten Materials und Ausgangsstoffe zurückzugeben. Material- und Stoffrestmengen, die von uns im Auftrage und auf Kosten des Bestellers beschafft worden sind, sind von dem Besteller gegen entsprechende Vergütung zu übernehmen.

5.6 Tritt aus anderen Gründen eine Lieferverzögerung ein, so muss uns der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Wird auch innerhalb dieser Nachfrist der Liefergegenstand durch uns nicht zum Versand gebracht, so ist der Besteller berechtigt, nach Fristablauf für diejenigen Teile zurückzutreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht versandt oder als versandbereit gemeldet waren. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für den Besteller ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.

5.7 Entsteht dem Besteller wegen einer auf unserem Verschulden beruhenden Verzögerung ein Schaden, so ersetzen wir den nachweislich entstandenen Schaden, jedoch nur in Höhe von 0,5 % des Kaufpreises pro Woche weiterer Lieferverzögerung, insgesamt höchstens 5 % des Kaufpreises. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach den Regelungen der nachfolgenden Ziff.11.

6. Versand, Verpackung und Gefahrübergang
6.1 Alle unsere Lieferungen erfolgen ab Werk. Fracht, Versicherungskosten und Zölle gehen zu Lasten des Bestellers, wobei der Besteller für die Einhaltung der ausländischen Zoll- und Einfuhrvorschriften Sorge zu tragen hat. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, können wir die Versandart sowie die Versandpackung bestimmen. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers in dessen Namen und zu dessen Lasten geschlossen.

6.2 Der Versand des Liefergegenstandes erfolgt zu Lasten und auf Gefahr des Bestellers. Mit der Übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers oder Lieferwerkes geht die Gefahr, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort, auf den Besteller über. Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten des Bestellers, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

6.3 Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, sie nach unserer Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern und sofort zu berechnen. Nimmt der Besteller den Liefergegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, so ist er trotzdem zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet.

6.4 Die Einlagerung der vom Besteller beigestellten Materialien und Ausgangsstoffe sowie der halbfertigen und fertigen Waren erfolgt durch uns auf Kosten und Gefahr des Bestellers.

7. Pflichten des Bestellers
7.1 Der Besteller ist im Falle des Lohnauftrages/bei Lohnherstellung für die Konzeption und/oder Gestaltung der Verpackung verantwortlich. Notwendige Informationen, insbesondere Herstellungsund Prüfanweisungen, müssen in diesem Fall rechtzeitig und vollständig in schriftlicher Form übergeben werden.

7.2 Der Besteller hat das spezifizierte und/oder beigestellte Material sowie Ausgangsstoffe auf ihre Tauglichkeit zum Verwendungszweck zu überprüfen. Er stellt uns ausdrücklich von der Verpflichtung zur Wareneingangskontrolle frei.

7.3 Dem Besteller obliegt die Pflicht, uns rechtzeitig und vollständig auf eventuelle Gefahren, die von dem beigestellten Material und/oder den Ausgangsstoffen ausgehen, hinzuweisen.

7.4 Der Besteller sichert zu, dass das nach seinen Angaben hergestellte Produkt den gesetzlichen Anforderungen entspricht und durch die Herstellung keine Rechte Dritter, insbesondere Urheberund Patentrechte, verletzt werden. In diesem Fall hat der Besteller uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen.

7.5 Der Besteller haftet uns für jeden Schaden, der uns infolge einer Verletzung vorgenannter Pflichten entsteht.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet worden sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung. Wird zwischen uns und dem Besteller das Scheck-Wechsel-Verfahren durchgeführt, so bleibt der Eigentumsvorbehalt so lange bestehen, bis wir aus dem Wechsel rechtlich nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Das gleiche gilt bei sonstigen Eventualverbindlichkeiten, die wir für den Besteller eingehen.

8.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 8.1

8.3 Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware, so überträgt der Besteller an uns das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache und verwahrt diese Güter unentgeltlich für uns. Die aus der Verarbeitung oder durch Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 8.1.

8.4 Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen, und solange er nicht in Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst Nebenrechten in dem sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Umfang auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.

8.5 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar in voller Höhe. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 8.1

8.6 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe unseres Rechnungsbetrages abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff. 8.3 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.

8.7 Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen diese Einziehungsermächtigung; hierzu sind wir bei Zahlungsrückstand des Bestellers sowie bei einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse berechtigt. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung der Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen bzw. zur Verfügung zu stellen. In den Fällen des Zahlungsrückstandes oder der wesentlichen Vermögensverschlechterung können wir ferner Rückgabe der Vorbehaltsware oder Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Bestellers verlangen; in diesen Fällen sind wir auch berechtigt, nach vorheriger Ankündigung die Geschäftsräume des Bestellers zu betreten und die Vorbehaltsware sicherzustellen. Derartige Maßnahmen gelten nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

8.8 Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.

8.9 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um insgesamt mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.

8.10 Falls der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Staates, in welchen die Ware verbracht wird, unwirksam ist, so gilt diejenige Sicherheit für Ansprüche als vereinbart, die in dem betreffenden Land wirksam vereinbart werden kann und dem Eigentumsvorbehalt wirtschaftlich am nächsten kommt. Der Besteller ist verpflichtet, die hierzu erforderlichen Maßnahmen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu ergreifen.

9. Mängelrügen und Gewährleistung
9.1 Der Besteller hat den Liefergegenstand nach Eingang unverzüglich mit der ihm unter den gebotenen Umständen zumutbaren Sorgfalt zu untersuchen. Festgestellte offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Ausschlußfrist von 6 Tagen schriftlich zu rügen, nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von 6 Tagen nach Entdeckung zu melden.Waren, die nicht innerhalb der vorgenannten Fristen unter Angabe der festgestellten Mängel gerügt werden, gelten als genehmigt. Entscheidend ist der Zugang der Mängelrüge bei uns.

9.2 Bei Fertigung / Lieferung nach Bestellerzeichnung übernehmen wir keine Gewährleistung für die Eignung zu dem vorgesehenen Verwendungszweck.

9.3 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung durch den Besteller oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einwirkung, sofern sie nicht in unserem Verantwortungsbereich liegen. Gleiches gilt für Mängel im Rahmen der Lohnherstellung, die ganz oder teilweise auf unvollständige, missverständliche, unpraktikable oder nicht rechtzeitig mitgeteilte Herstellungsanweisungen seitens des Bestellers zurückzuführen sind. Der Besteller trägt die Beweislast für die Ordnungsgemäßheit und die rechtzeitige Mitteilung seiner Herstellungsanweisungen.

9.4 Unsere Gewährleistungsverpflichtung erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite geändert worden ist und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit einer solchen Veränderung steht. Die Gewährleistungsverpflichtung erlischt weiter, wenn der Besteller unsere Vorschriften über die Behandlung des Liefergegenstandes nicht oder nicht ordnungsgemäß befolgt. Die Gewährleistung ist ferner ausgeschlossen, wenn der Mangel durch die vom Besteller beigestellten oder beschafften oder von uns im Auftrag des Bestellers beschafften Ausgangsstoffe und/oder Materialien verursacht wurde. In diesem Fall treten wir sämtliche Rückgriffsansprüche gegen den Drittlieferanten an den Besteller ab. Sofern der Ausschluss unserer Gewährleistungspflicht gesetzlich nicht zulässig ist, ist der Besteller verpflichtet, zunächst den Drittlieferanten in Anspruch zu nehmen.

9.5 Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir nach unserer Wahl kostenlose Ersatzlieferung oder Nachbesserung vor.

9.6 Nehmen wir eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung vor, so tragen wir die Arbeitskosten unseres Personals oder der zu diesem Zweck von uns eingesetzten Sublieferanten. Hingegen trägt der Besteller die Kosten der Einsendung defekter Teile und der Rücksendung von reparierten Teilen oder Ersatzteilen sowie die Arbeitskosten im Zusammenhang mit Nachbesserungsarbeiten beim Besteller.

9.7 Kommen wir unserer Nacherfüllungspflicht gemäß Ziffer 9.6 nicht oder nicht vertragsgemäß nach oder schlägt diese fehl, so steht dem Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Minderung oder nach seiner Wahl das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu

9.8 Andere oder weitergehende Ansprüche sind unter den einschränkenden Bedingungen der Ziffer 11. ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden, z. B. entgangener Gewinn). Bei Verletzung einer Garantie, die in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt und als solche bezeichnet sein muß, können Schadenersatzansprüche nur insoweit geltend gemacht werden, als der Besteller durch sie gerade gegen Schäden der eingetretenen Art abgesichert werden sollte.

9.9 Rechte des Bestellers wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Bei gebrauchten Kaufgegenständen ist jede Haftung für Sachmängel ausgeschlossen; dies gilt nicht in Fällen des arglistigen Verschweigens oder bei Verletzung einer Garantie.

10. Selbstbelieferungsvorbehalt
10.1 Wir liefern unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Wir werden von der Lieferpflicht oder von der Haftung für Mängel befreit, soweit wir aus einem entsprechenden zuvor geschlossenen kongruenten Deckungsvertrag nicht richtig, nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht beliefert werden und soweit wir uns in angemessener Frist auf unsere Leistungsfreiheit berufen. Ein Einkaufsvertrag entspricht dieser Bestimmung, wenn er bei sorgfältiger Beurteilung eine richtige, vollständige und rechtzeitige Selbstbelieferung erwarten ließ und von uns zugleich mit dem Verkauf endgültig und nachprüfbar zur Beschaffung der von uns zu liefernden Ware bestimmt worden ist.

10.2 Wenn und soweit unsere Selbstbelieferung stark gefährdet ist, haben wir dies, nachdem wir hiervon Kenntnis erlangt haben, dem Käufer unverzüglich mitzuteilen; sonst können wir uns auf diesen Selbstbelieferungsvorbehalt nicht berufen.

10.3 Wir sind auf Verlangen des Käufers verpflichtet, dem Käufer einen kongruenten Deckungsvertrag im Sinne des Absatzes 1 nachzuweisen und diesem unsere daraus gegen unsere (Vor-) Verkäufer zustehenden Ansprüche binnen vierzehn Geschäftstagen nach Zugang des Verlangens abzutreten; andernfalls ist uns die Berufung auf diesen Selbstbelieferungsvorbehalt verwehrt.

11. Allgemeine Haftungsbegrenzung
11.1 Wir haften maximal im Rahmen der bestehenden anwendbaren rechtlichen Normen.

11.2 Unsere Haftung richtet sich vornehmlich nach diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Alle in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, insbesondere auch Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten (einschließlich Beratung und Erteilung von Auskünften), Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubte Handlung – auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Mängelansprüchen des Käufers stehen - werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlung/Unterlassung durch uns, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, oder es sei denn, sie beruhen auf einer leicht fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten oder vertragswesentlichen Pflichten durch uns, durch einen gesetzlichen Vertreter oder leitenden Erfüllungsgehilfen oder es handelt sich um eine schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

11.3 Soweit wir nach Ziffer 11.1 dem Grunde nach auf Schadenersatz haften, ist diese Haftung auf den Schaden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die uns bekannt waren oder die wir hätten erkennen müssen, bei Anwendung vertragsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

11.4 Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem (1) Jahr, es sei denn, es liegt uns zurechenbares vorsätzliches, oder arglistiges Verhalten vor; in diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

11.5 Von den vorstehenden Regelungen bleiben Ansprüche wegen Personenschäden, Schäden basierend auf einem groben Verschulden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

11.6 Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor- oder nachvertraglich erfolgten Vorschlägen oder Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten, insbesondere Anleitung zur Aufbewahrung des Liefergegenstandes, vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der vorstehenden Ziffern entsprechend.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
12.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Geschäftssitz.

12.2 Der Gerichtsstand richtet sich nach unserem Geschäftssitz (derzeit Göppingen). Wir sind berechtigt, den Besteller auch an seinem Sitz oder an sonstigen gesetzlich zulässigen Gerichtsständen in Anspruch zu nehmen. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

12.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt nur das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenverkauf (CISG vom 11. April 1980 in der jeweils gültigen Fassung).

13. Unwirksamkeit
Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt weder die Gültigkeit des Liefervertrages noch die Gültigkeit der übrigen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

14. Personenbezogene Daten
14.1 Wir sind berechtigt, die personenbezogenen Daten des Bestellers mittels elektronischer Datenverarbeitung zu speichern und zu verarbeiten.